Hitze im Büro – Wann muss der Arbeitgeber handeln?

Damit auch bei hochsommerlichen Temperaturen alles seine Ordnung hat, gibt es seit 2011 das Gesetz zur Raumtemperatur. In dieser Arbeitsstättenregel sind bestimmte Schwellenwerte für die Innentemperatur festgelegt, bei denen im Büro Temperatur-lindernde Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Doch nach wie vor besteht kein rechtlicher Anspruch auf einen Ventilator oder eine Klimaanlage im Büro. Und auch bei den allerhöchsten Temperaturen ist ein nicht abgesprochenes Verlassen der Arbeitsstätte nicht erlaubt.

Von der passenden hitzegerechten sowie gleichwohl bürotauglichen Kleidung über einen vorverlegten Arbeitsbeginn und damit früheren Feierabend bis hin zu einem frühmorgendlichen ordentlichen Durchlüften – alles das sind erprobte Tricks, um die steigenden Bürotemperaturen unter Kontrolle zu halten. Doch eskalieren die Temperaturen über die 26 Grad-Marke, ist der Arbeitgeber gefragt: Er muss aktiv Maßnahmen ergreifen, um die Hitze wieder auf ein erträgliches Maß zurückzuführen.

Der Chef kann Ventilatoren zur Verfügung stellen

Die einfachste und günstigste Lösung. Der von Ventilatoren produzierte Wind erzeugt auf der geschwitzten Haut sogenannte Verdunstungskälte. Die Luft wird gefühlt spürbar kälter, auch wenn sie nach wie vor die gleiche Raumtemperatur besitzt. Trotec bietet hier mit seiner trendigen TVE-Serie und seiner TVM-Classic-Design-Serie eine große Vielzahl von ebenso günstigen wie leistungsstarken Geräten an, perfekt passend zu jeder Art von Büroausstattung. Doch der Arbeitgeber ist nicht per Gesetz zur Anschaffung verpflichtet.

Der Arbeitgeber kann mobile Klimaanlagen anschaffen

Das ist die wohl schnellste und komfortabelste Lösung, um ein Büro kühl zu halten. Trotec bietet hierbei ebenfalls eine große Vielfalt an Geräten aus der Klimageräte PAC-Serie, perfekt auf jedweden individuellen Büro-Einrichtungsstil zugeschnitten – etwa den PAC 2000 E für kleinere Büroräume und den PAC 3500 E für große Büroräume bis 45 m² mit der Energieeffizienzklasse A. Die Geräte kühlen Räume spürbar schnell herunter und verfügen über die Kühlfunktion hinaus noch über eine Entfeuchtungs- und eine Belüftungsfunktion.

Das verlangt der Gesetzgeber

Übersteigt die Innentemperatur im Büro 26 °C, müssen vom Chef Maßnahmen ergriffen werden, die dem weiteren Ansteigen der Temperatur vorbeugen. Dazu zählen etwa das Anbringen von Sonnenschutzvorrichtungen wie Jalousien oder Markisen an den Bürofenstern und alle weiteren Maßnahmen, die den direkten Sonneneinfall verhindern.

Steigt die Innentemperatur weiter auf 30 °C, ist der Arbeitgeber zu weiteren Maßnahmen verpflichtet. Durchlüften in den frühen Morgenstunden, wenn die Außentemperaturen noch kühl sind oder das Bereitstellen von Getränken gehören hierzu. Für gefährdete Arbeitnehmer, beispielsweise Schwangere, gelten Sonderregelungen – in Ernstfällen müssen diese sogar freigestellt werden.

Übersteigt das Thermometer 35 °C schreibt die Arbeitsstättenregel drastischere Maßnahmen vor. Gesprochen wird von Luftduschen, Wasserschleiern oder Hitzeschutzkleidung, was für die meisten Büros allerdings so gut wie nicht umzusetzen sein dürfte. Doch ist nach geltender Rechtsprechung ab 35 Grad Raumtemperatur das Gesundheitsrisiko so hoch, dass ohne Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers wie etwa Ventilatoren, kostenloses Trinkwasser oder Lüften durchaus ein Anspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit bestehen kann.

Besser nicht – ein eigenmächtiges Verlassen der Arbeitsstätte

Es liegt weiterhin im Ermessen des Arbeitgebers seinen Arbeitnehmern „Hitzefrei“ zu gewähren. Arbeitnehmer sollten deshalb beachten, dass auch bei den höchsten Temperaturen im Büro ein nicht abgesprochenes Verlassen der Arbeitsstätte nicht erlaubt ist. Unter Umständen kann das sogar zu einer Kündigung führen. Im Zweifelsfall sollte man also lieber einen kühlen Kopf bewahren – schließlich sind auch die heißesten Tage nur ein temporäres Ereignis!

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