Schneechaos schützt vor Strafe nicht!

Das Wetter macht es einem ja nicht gerade leicht im Moment … jede noch so kleine Fahrt wird bei Schnee und Eis gleich zum großen Aufwand. Selbst wenn man nur kurz zum einkaufen fährt muss man jetzt deutlich mehr Zeit einplanen – jetzt wo die Straßen nur ungenügend geräumt und die Salzvorräte dem Ende nahe sind.

Besonders nervenaufreibend ist dieses unvorhersehbare Verkehrschaos ja auf dem Weg zur Arbeit. Nicht nur, dass die Straßen morgens oft noch viel schwieriger zu befahren sind als ohnehin schon. Das größte Problem ist, die Entfernung und vor allem die Zeit, die man dafür benötigt, richtig einzuschätzen. Wer morgens zu einer festen Zeit im Büro sein muss, kennt das Dilemma: Wie viel Zeit braucht man im Winter für eine Strecke, die sonst locker in einer Viertelstunde zu schaffen ist? Das kann im Winter, je nach Straßenverhältnissen, jeden Tag anders sein.

Dennoch gilt auch bei diesen Bedingungen: Wer vorwerfbar wetterbedingt zu spät zur Arbeit kommt, muss im schlimmsten Fall mit einer Abmahnung rechnen!

Das klingt zunächst hart, aber grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Pflicht, genügend Zeit für den Weg zur Arbeit einzuplanen. Wenn ein Schneesturm angekündigt ist, so muss man auch das in seiner Planung berücksichtigen, extraviel Zeit einrechnen und notfalls auf andere Verkehrsmittel ausweichen. Der Wetterbericht sollte also für alle Angestellten zum Pflichtprogramm gehören, denn die richtige Planung unterliegt der eigenen Verantwortung. Juristisch nennt man das „aufgrund der witterungsbedingten Verkehrsverhältnisse bestehendes Wegerisiko“. Wer aber auf dem Weg zur Arbeit von einer Schneelawine überrollt wird oder auf der Autobahn eingeschneit, mit dem Zug steckenbleibt oder durch sonstige, nicht vorhersehbare Umstände nicht pünktlich bei der Arbeit erscheinen kann, trägt natürlich auch nicht die Schuld.

Wenn man durch höhere Gewalt und ohne eigenes Verschulden am pünktlichen Erscheinen gehindert wird, braucht man eine Abmahnung nicht zu fürchten. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer von der im Arbeitsvertrag festgelegten Pflicht zur Leistungserbringung befreit. Doch auch der Arbeitgeber trägt keine Schuld, und so besteht in der versäumten Zeit auch kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Es gilt also der einfache Grundsatz Keine Arbeit – kein Lohn.

Ja, die winterlichen Verkehrsverhältnisse können einen schon mal an den Rand des Wahnsinns treiben. Und auch wenn wir Profis sind für alles was mit Klimakonditionierung zu tun hat – an einer Lösung für dieses Problem arbeiten wir noch…

So lange hilft nur eins: Guten Willen zeigen, trotz Schnee und Eis pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Frühzeitig losfahren, und wenn es doch einmal später wird zumindest rechtzeitig Bescheid sagen. Wenn sich die Verspätungen nicht häufen, wird der Chef dann hoffentlich noch mal ein Auge zudrücken und auf Lohnkürzungen oder andere Sanktionen verzichten!

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