Beruhigt Wohnen – Teil 3: Schallschutz in Mietwohnungen

Schallpegelmessgerät im Wohnzimmer

In Teil 1 und Teil 2 unserer kleinen Reihe zum Thema Schallschutz beim Bauen und Wohnen haben wir bereits festgestellt, dass der beste Weg um ungebetenen Lärm zu verhindern die frühzeitige Planung der Schallisolierung direkt in der Bauphase ist. Wer sich aber mit den gegebenen Bedingungen arrangieren muss, kann verschiedene Maßnahmen vornehmen um die Situation auch im Nachhinein zu verbessern.

Aber was wenn der Vermieter solchen zusätzlichen Investitionen nicht zustimmt?
Hat man nicht Anspruch auf eine ruhige Wohnung?

Ein schwieriges Thema. Was der eine als Lärm empfindet, nimmt der andere kaum wahr – was für mich schlicht und einfach eine Minderung der Wohnqualität ist, fällt für meinen Nachbarn eventuell in die Kategorie ganz normaler Wahnsinn. Daher gibt es auch keine gesetzliche Grenzwerte, die eingehalten werden müssen, sondern vielmehr Richtlinien und Orientierungswerte, die man bei der Bauplanung zu berücksichtigen hat. Geregelt sind diese technischen Richtlinien in der DIN-Norm 4109 und in der diese ergänzende VDI-Richtlinie 4100. Grundsätzlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, die bei Bau des Gebäudes geltenden DIN-Normen zum Schallschutz einzuhalten. Daher kann man von Häusern aus den sechziger Jahren nicht die gleichen Standards erwarten wie von modernen Bauten, es sei denn das wurde noch mal gesondert geregelt, wie beispielsweise im Rahmen des Mietvertrages.

Auch gibt es Arten von Lärmbelästigung, die man wohl einfach hinnehmen muss – spielende Kinder, Staubsaugen, Renovierungsarbeiten oder die musikalischen Ergüsse der Nachbarn kann man weder verbieten noch als Grund zur Mietminderung anführen. Ausnahmen sind natürlich die Mittagszeit zwischen 13h und 15h sowie die Nachtruhe, die von 22h bis 6h gilt. In dieser Zeit dürfen die Geräusche aus der Nachbarwohnung die „Zimmerlautstärke“ nicht überschreiten. Was genau das für den Mieter bedeutet, ist allerdings wiederum abhängig von der Schalldämmung des Hauses. In gut isolierten Wohnungen dürfen sich die Bewohner demnach mehr austoben, während in einem Altbau deutlich mehr Rücksicht auf Seiten der Mieter gefordert ist.

Wenn aber ständig lautstarke Stimmen und dröhnende Musik aus den Nachbarwohnungen den Frieden in den eigenen vier Wänden stört, kann man vom Vermieter verlangen, sich bei den Nachbarn für ein bisschen mehr Rücksicht einzusetzen. Bei mutwilliger Ruhestörung sollte dies schon sehr bald zu Ergebnissen führen, denn eine vermeidbare Lärmbelästigung ist sogar Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses. Wenn es allerdings nicht durch die Nachlässigkeit der anderen Mieter, sondern ausschließlich durch bauliche Mängel, zu einer unhaltbaren Geräuschkulisse in der Wohnung kommt, müssen eventuell bauliche Maßnahmen ergriffen werden.
Schallpegelmessgerät bs15


Einer nachträglichen Schalldämmung wird allerdings nicht jeder Vermieter sofort zustimmen, und so kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Mietern und Vermietern.

Um in dieser Diskussion gut vorbereitet zu sein, sollte die Lärmbelästigung peinlich genau notiert werden. Ein Lärmprotokoll ist dabei die beste Grundlage, um die Gegenparteien zu überzeugen und bei einem eventuell drohenden Rechtsstreit die eigene Aussage belegen zu können. Dazu müssen über einen längeren Zeitraum die Art, Dauer und Zeitpunkte der Störung genauestens dokumentiert werden. Da das Geräuschempfinden eine hochgradig subjektive Sache ist, sind Zeugen dabei genauso wichtig wie die genaue Messung der Intensität der Störgeräusche. Bei der Messung helfen Schallpegelmessgeräte wie das BS15 von Trotec, die den Lärmpegel exakt erfassen können. Zusammen mit der Aussage von unabhängigen Zeugen hilft das, die Richtigkeit der eigenen Angaben zu belegen.

So gewappnet kann man sich schon mal auf eine Diskussion mit seinem Vermieter einlassen. Und mit unwiderlegbaren Argumenten wie einem genauen Lärmprotokoll stehen die Chancen auch gar nicht schlecht, dass man dabei auch Erfolg hat.

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